Hat ein Rechtsanwalt seiner Kanzleikraft eine allgemeine Vollmacht in Steuerangelegenheiten erteilt und hat er die durch Jahre hindurch an die Kanzleikraft bewirkten Übergaben von Steuerbescheiden nicht beanstandet, dann muß er auch in der Folge die Übergabe von Steuerbescheiden an diese Kanzleikraft als rechtmäßige Zustellung an sich selbst gelten lassen. *
E 12.4.1957, 3260/54 #1 VwSlg 1634 F/1957;