Der Abänderung eines Rentenbemessungsbescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG in einem für die Partei günstigen Sinn steht der Umstand, daß aus diesem Bescheid der Partei ein Recht erwachsen ist, nicht entgegen.Der Abänderung eines Rentenbemessungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in einem für die Partei günstigen Sinn steht der Umstand, daß aus diesem Bescheid der Partei ein Recht erwachsen ist, nicht entgegen.