Der unter Berufung auf § 138 Abs 1 WRG ergangene Auftrag, bauliche Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer bestimmten Frist durchzuführen, und der Ausspruch, die Anlage unter diesen Bedingungen zu dulden, stellt auch dann eine wasserrechtliche Bewilligung dar, wenn die Anlage einer solchen Bewilligung bisher entbehrte.Der unter Berufung auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG ergangene Auftrag, bauliche Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer bestimmten Frist durchzuführen, und der Ausspruch, die Anlage unter diesen Bedingungen zu dulden, stellt auch dann eine wasserrechtliche Bewilligung dar, wenn die Anlage einer solchen Bewilligung bisher entbehrte.