Ein wesentliches Erfordernis für eine ordnungsmäßige Buchführung ist eine entsprechende Belegbarkeit der Buchungen. Fehlt es daran, dann fehlt der Buchführung die Beweiskraft, auch wenn ihr Rechnungswerk keine Fehler zeigt und in sich ausgeglichen ist.
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E 31.1.1958, 0750/54 #2;