Auch bei einem Hilfsarbeiter können berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, die eine Einschätzung nach § 8 KOVG rechtfertigen. (Hinweis auf E vom 17.10.1956, 2352/54, VwSlg 4168 A/1956).Auch bei einem Hilfsarbeiter können berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, die eine Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG rechtfertigen. (Hinweis auf E vom 17.10.1956, 2352/54, VwSlg 4168 A/1956).