Eine bereits vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 (1.11.1934) geübte und seither fortgesetzte und an sich bewilligungspflichtige Wasserbenutzung ist dann nicht als eigenmächtige Neuerung anzusehen, wenn für sie nach den bis zum 1.11.1934 bestandenen wasserrechtlichen Vorschriften keine Bewilligung erforderlich war.