Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 133 Z 4 B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.