Der Empfänger einer Schenkung ist zu deren Anmeldung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist er nur auf Verlangen des Finanzamtes verpflichtet. Die Unterlassung der Anmeldung rechtfertigt die Einhebung eines Verspätungszuschlages nicht.
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E 5.5.1955, 1285/53 #2 VwSlg 1255 F/1955