Wurde bei schwankendem Einkommen eine Zusatzrente im Laufe eines Jahres für den vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Teil dieses Jahres zuerkannt, dann bildet eine nach Ablauf des Jahres ergangene Mitteilung des Finanzamtes über das gesamte Jahreseinkommen kein neues Beweismittel, das die Behörde berechtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.