Zur Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die in der zumutbaren Beschäftigung erzielbaren Einkünfte zu bestimmen. Dabei sind selbständige Erwerbstätige den Dienstnehmern jener Dienstnehmergruppe gleichzuhalten, der sie nach der sozialen Wertung ihres Berufes am nächsten stehen. Der so ermittelte "geminderte Lohn" ist zum "Durchschnittslohn" im früheren Beruf in Beziehung zu bringen, di zu dem Lohn, den körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Aus dem Verhältnis der beiden Lohngrößen ergibt sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.