Die Behörde bleibt auch bei einer vorläufigen Veranlagung grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt, soweit er bereits festgestellt werden kann, nach den Vorschriften über die amtliche Ermittlungspflicht zu ermitteln. Vor Erlassung eines vorläufigen Einkommensteuerbescheid hat sie den Steuerpflichtigen mindestens zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern.
*
E 13.7.1951, 2211/49 #2 VwSlg 448 F/1951