Eine Vorschrift, welche die von einer Behörde zu treffende Entscheidung oder Verfügung an die Zustimmung einer anderen Behörde bindet, stellt lediglich ein Tatbestandsmerkmal auf, von dessen Erfüllung die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung oder Verfügung abhängt, ändert aber nichts an der Zuständigkeit der Behörde, als deren Bescheid die Entscheidung oder Verfügung zu treffen ist.