Wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, gegen den seine Anfechtung abweisenden Einspruchsbescheid des Finanzamtes die Entscheidung der Finanzlandesdirektion zu beantragen, ist der Instanzenzug nicht erschöpft.
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B 4.11.1948, 1206/48 #1 VwSlg 62 F/1948;