Die Beschwerde gegen einen Bescheid, der bei Überreichung der Beschwerde nicht mehr zu Recht besteht, ist unzulässig. Der VwGH hat - außer in Fällen einer Säumnisbeschwerde - nur über die Gesetzmäßigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides zu erkennen, nicht aber über die im Verwaltungsverfahren erhobenen Ansprüche selbst abzusprechen.