Wenn ein Bescheid, der inhaltlich rechtsirrtumsfrei ist, auf einer nicht zutreffenden Tatbestandsannahme beruht, so kann nicht eine Beschwerde an den VwGH, sondern nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Partei zu ihrem Recht verhelfen. *
E 3.7.1947, 302/47 #6 VwSlg 119 A/1947