Begründung
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Verordnung der Landespolizeidirektion Burgenland betreffend ein Platzverbot in Hagensdorf (Gemeinde Heiligenbrunn) vom 9. Dezember 2015 "als gesetz- bzw. verfassungswidrig zu erklären und sie aufzuheben".
Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller u.a. wörtlich Folgendes aus:
"Der [Antragsteller] wollte am Samstag, dem 12.12.2015 in der südburgenländischen Gemeinde A-7522 Hagensdorf den öffentlichen Weg benützen, der von jener Stelle, die in dem beigelegten Ausschnitt einer Wanderkarte (Beilage 2) mit '199' und 47,007815 Grad nördliche Breite und mit 16,469530 östliche Länge bezeichnet ist, nach Südosten in den Wald führt. Er wurde vor der auf einem Pfosten angebrachten und so kundgemachten Verordnung über ein Platzverbot für den 12.12.2015 von 6 bis 12 Uhr[…] von einem Polizeibeamten aufgehalten und am Weitergehen durch ein ausgesprochenes Verbot ohne weitere Begründung gehindert […]. Die Verordnung bedroht ihre Übertretung mit Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Verordnung ist somit für den [Antragsteller] ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden."
2. Der Antragsteller übermittelte dem Verfassungsgerichtshof eine Videoaufnahme, die zeigt, wie der Antragsteller die vom verhängten Platzverbot betroffenen Grundstücke zu betreten beabsichtigt und dabei von einem Polizeibeamten mit den Worten "Das ist ein verordnetes Platzverbot. Hier dürfen Sie nicht weitergehen" aufgehalten wird. Ohne weiteres wandte sich der Antragsteller sodann ab.
3. Im Verfahren hat die Landespolizeidirektion Burgenland eine Gegenschrift erstattet. Daraufhin erstattete der Antragsteller eine Replik.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).
3. Dem vom Antragsteller selbst dem Verfassungsgerichtshof dokumentierten Vorgang nach ist das Verhalten des Polizeibeamten deutlich als Wegweisung zu qualifizieren (vgl. §84 Abs2 iVm §81 Abs3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991, idF BGBl I 97/2014, im Folgenden: SPG); der Antragsteller hätte bei Nichtbefolgen der Anordnung "Hier dürfen Sie nicht weitergehen" auch ohne ausdrückliche Androhung mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verbotes rechnen müssen, weshalb von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist (vgl. zB VfSlg 10.020/1984). 3. Dem vom Antragsteller selbst dem Verfassungsgerichtshof dokumentierten Vorgang nach ist das Verhalten des Polizeibeamten deutlich als Wegweisung zu qualifizieren vergleiche §84 Abs2 in Verbindung mit §81 Abs3 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2014,, im Folgenden: SPG); der Antragsteller hätte bei Nichtbefolgen der Anordnung "Hier dürfen Sie nicht weitergehen" auch ohne ausdrückliche Androhung mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verbotes rechnen müssen, weshalb von einem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist vergleiche zB VfSlg 10.020 aus 1984,).
4. Dem Antragsteller war es jedoch zumutbar, gegen diese Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zu erheben, einen gerichtlichen Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen und gegebenenfalls im Anschluss die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.