Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext V144/2015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

V144/2015

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Tir StraßenG §13, §61, §70
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung von Grundstücken zur Gemeindestraße infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im Enteignungsverfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

römisch eins. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren

1.       Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des in EZ 2416 vorgetragenen Grundstückes Nr 354/4 bzw. des in EZ 1913 vorgetragenen Grundstückes Nr 354/1, beide KG 81313 Zirl.

2. Am 6. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl gemäß §13 Abs1 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz), Landesgesetzblatt 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2006,, (im Folgenden: Tir. StraßenG), folgende Verordnung, die durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 15. Mai 2015 bis 3. Juni 2015 kundgemacht wurde:

"§1

Erklärung zur Gemeindestraße

Die Teile der Grundstücke Nr 354/2, 354/6, 354/5, 354/4, 354/1, 356/3, 356/1 und 356/4 in erforderlicher Breite (laut beiliegendem Plan der Abteilung Infrastruktur und Gebäudetechnik vom 15.05.2015) wird zur Gemeindestraße erklärt.

§2

Bezeichnung und Verlauf der Gemeindestraße

Die Gemeindestraße wird bezeichnet mit 'Franz-Plattner-Straße'.

Der Verlauf der Gemeindestraße ist in der planlichen Erläuterung (Beilage 1) dargestellt.

§3

Benützungsbeschränkungen

Benützungsbeschränkungen nach §4 Absatz 2 Tiroler Straßengesetz werden nicht festgelegt.

§4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

[…]"

3.       Die Antragsteller begehren die Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze und bringen im Hinblick auf ihre Antragslegitimation vor, dass sie "Eigentümer der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Grundstücke" Nr 354/4 bzw. 354/1, jeweils KG 81313 Zirl, seien.

4.       Der Gemeinderat der Marktgemeinde Zirl erstattete eine Äußerung, in der er den Ausführungen der Antragsteller entgegentritt.

5.       Die Tiroler Landesregierung – Verfassungsdienst erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Ausführungen der Antragsteller entgegentritt und beantragt, deren Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei. Rechtslage

§13 Tir. StraßenG, Landesgesetzblatt 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2006,, lautet:

"§13

Widmung

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist,

von Bedeutung sind.

(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach §34 Abs1 litb oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des §34 Abs2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs2 lita oder b hat.

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach §4 Abs2 festzulegen.

(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.

(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen."

römisch drei. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332 aus 2001,).

2. Den Antragstellern steht ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung: Gemäß §13 Abs6 Tir. StraßenG steht der Gemeingebrauch einer privaten Straße, die zur Gemeindestraße erklärt wurde, erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Sollte hierüber keine Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern erzielt werden, kann ein Enteignungsverfahren nach §61 ff. leg.cit. durchgeführt werden, welches gemäß §70 leg.cit. mit einem Enteignungsbescheid abgeschlossen wird. Es steht den Antragstellern frei, gegen einen allfälligen Enteignungsbescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu führen, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken vergleiche VfSlg 19.238 aus 2010, mwN). Besondere Umstände, die das Abwarten eines Enteignungsverfahrens unzumutbar machen würden vergleiche etwa VfSlg 9823 aus 1983,, 15.098 aus 1998, und 16.031 aus 2000,), liegen nicht vor.

3.       Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V144.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Dokumentnummer

JFT_20160610_15V00144_00

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