Begründung
I.1. Mit einem als "Beschwerde gemäß Art139 B-VG" bezeichneten Schriftsatz begehren die Antragsteller, die "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Sigleß vom 13. Oktober 2010[, mit welcher der digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (zweite Änderung), genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Beschluss vom 23. November 2010, Zl. LAD-RO-3414/166-2010] wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte seinem gesamten Umfang nach als verfassungswidrig auf[zu]heben".römisch eins.1. Mit einem als "Beschwerde gemäß Art139 B-VG" bezeichneten Schriftsatz begehren die Antragsteller, die "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Sigleß vom 13. Oktober 2010[, mit welcher der digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (zweite Änderung), genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Beschluss vom 23. November 2010, Zl. LAD-RO-3414/166-2010] wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte seinem gesamten Umfang nach als verfassungswidrig auf[zu]heben".
Zur Begründung ihres Individualantrages bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, Eigentümer des Grundstückes Nr 3347, KG Sigleß, zu sein und schon seit geraumer Zeit immer wieder Begehren an die Gemeinde Sigleß gerichtet zu haben, eine Teilfläche des Grundstückes in Bauland umzuwidmen, welche jedoch stets negiert worden seien. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hätten die Antragsteller ihr Anliegen erneut in Form von Erinnerungen bei der Gemeinde Sigleß und beim Amt der Burgenländischen Landeregierung eingebracht. Die nunmehr angefochtene Verordnung der Gemeinde Sigleß sieht keine Umwidmung des Grundstückes der Antragsteller vor, der geltende Flächenwidmungsplan stehe daher weiterhin ihrem Vorhaben entgegen.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Sigleß legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, den Antrag abzuweisen. Er weist u.a. darauf hin, dass das Ansuchen der Antragsteller im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil ihr Grundstück laut einer Studie im "HQ30- bzw. HQ100-Bereich" (30-jährlicher bzw. 100-jährlicher Hochwasserbereich) liege und eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Aufschüttungen noch nicht vorgelegen sei. Darüber hinaus bestehe – der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zufolge – kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung.
3. Die Burgenländische Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Sie weist u.a. darauf hin, dass – nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – Antragsteller durch Regelungen des Flächenwidmungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen seien.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
1.2. Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Sigleß vom 13. Oktober 2010, mit welcher der digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (zweite Änderung), genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung mit Beschluss vom 23. November 2010, Zl. LAD-RO-3414/166-2010, zur Gänze. Diese Änderung bezieht sich jedoch lediglich auf nicht im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke. Den Ausführungen der Antragsteller zufolge wurde ihr Grundstück von der Verordnung gerade nicht umgewidmet.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragsteller durch Regelungen eines (planlich abgrenzbaren Teiles des) Flächenwidmungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen (vgl. VfSlg 10.793/1986, 16.232/2001). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen (vgl. VfSlg 10.703/1985). Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragsteller durch Regelungen eines (planlich abgrenzbaren Teiles des) Flächenwidmungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen vergleiche VfSlg 10.793 aus 1986,, 16.232 aus 2001,). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen vergleiche VfSlg 10.703 aus 1985,). Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden.
Der Antrag, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Sigleß vom 13. Oktober 2010, mit welcher der digitale Flächenwidmungsplan geändert wird (zweite Änderung), aufzuheben, ist daher mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.