Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext U1764/09

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

U1764/09

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfahrensanordnung zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen eine Mitteilung des Asylgerichtshofes, mit welcher der Einschreiter von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gesetzt wird.

Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die hier gegenständliche Mitteilung des Asylgerichtshofes ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, da es sich um keine Entscheidung des Asylgerichtshofes, sondern lediglich um eine Verfahrensanordnung handelt.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U1764.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Dokumentnummer

JFT_09909097_09U01764_00

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