Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1306/09 ua

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19566

Geschäftszahl

B1306/09 ua

Entscheidungsdatum

01.12.2011

Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86, §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren im Anlassfall infolge amtswegiger Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Kostenzuspruch

Spruch

römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters jeweils die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Neubemessung der Eintragungsgebühr gemäß TP9 litb Z1 des Gerichtsgebührengesetzes (in der Folge: GGG) und Rückerstattung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren abgewiesen.

              2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

3. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26 Abs1 und 1a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, ein. Mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G34,35/11, hob er diese Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

              4. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Justiz vom 25. August 2011 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß §7 Abs4a GEG von Amts wegen aufgehoben.

              5. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 erklärten

sich die Beschwerdeführer durch die Bescheide der Bundesministerin für Justiz vom 25. August 2011 für klaglos gestellt und beantragten den Ersatz ihrer Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Eingabengebühr).

              6. Die Verfahren waren daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

              7. Die Aufhebung der beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

              8. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Klaglosstellung, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1306.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JFT_09888799_09B01306_00

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