Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1147/11

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19599

Geschäftszahl

B1147/11

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86, §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung; Kostenzuspruch; mitbeteiligte Parteien keine Streitgenossen

Spruch

römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

römisch zwei. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.860,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 23. August 2011 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 16. Juni 2011 stattgegeben.

              Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 29. September 2011 gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

              2. Der genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde mit (berichtigtem) Bescheid vom 13. Oktober 2011 von Amts wegen behoben.

              Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 erklärten sich die beschwerdeführenden Parteien durch den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2011 (berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2011) für klaglos gestellt und beantragten Kostenersatz in der Höhe von € 2.980,--.

              Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

              3. Die Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof

bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den beschwerdeführenden Parteien Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 200,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten. Dem Antrag auf Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags für die mitbeteiligte Partei war nicht Folge zu geben, weil es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG handelt (VfSlg. 16.919 aus 2003, mwN).

              4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1147.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JFT_09888786_11B01147_00

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