Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
G683/2023
Entscheidungsdatum
27.02.2024
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FinStrG mangels Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken
Rechtssatz
Der Einschreiter äußert verfassungsrechtliche Bedenken lediglich gegenüber der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch das Erstgericht. Damit macht er lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind allerdings unzulässig, weil der VfGH nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG. Die fehlende Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Antrag ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis. Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsgegenstand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G683.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JFR_20240227_23G00683_01