Im strafgerichtlichen Hauptverfahren vor dem Schöffengericht hat die Beschwerdeführerin das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihr eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung ihrer Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen. Gleiches gilt sinngemäß für die Berufung. Die Frist für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.01.2023 endete daher am 27.03.2023. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim VfGH eingebracht wurde, sondern erst am 11.12.2023, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.