Vor dem Hintergrund, dass §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 in der vom Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Fassung LGBl 63/2019 nicht mehr in Geltung steht und die Aufhebung dieser Bestimmung somit (auch auf Grund der Rückwirkung der Novelle LGBl 11/2021) keine Auswirkungen auf das Anlassverfahren haben kann, ist es ausgeschlossen, dass das LVwG diese Bestimmung anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob sich die vom LVwG geäußerten Bedenken auch auf den aktuell in Kraft stehenden §15a Abs7 letzter Satz Wr DO 1994 idF LGBl 11/2021 beziehen können, weil es dem VfGH auf Grund der Bindung an den Aufhebungsantrag verwehrt ist, eine Bestimmung in einer Fassung aufzuheben, für welche die Aufhebung nicht beantragt ist.Vor dem Hintergrund, dass §15a Abs7 letzter Satz Wr. DO 1994 in der vom Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2019, nicht mehr in Geltung steht und die Aufhebung dieser Bestimmung somit (auch auf Grund der Rückwirkung der Novelle Landesgesetzblatt 11 aus 2021,) keine Auswirkungen auf das Anlassverfahren haben kann, ist es ausgeschlossen, dass das LVwG diese Bestimmung anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob sich die vom LVwG geäußerten Bedenken auch auf den aktuell in Kraft stehenden §15a Abs7 letzter Satz Wr DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 2021, beziehen können, weil es dem VfGH auf Grund der Bindung an den Aufhebungsantrag verwehrt ist, eine Bestimmung in einer Fassung aufzuheben, für welche die Aufhebung nicht beantragt ist.