Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E1416/2023
Entscheidungsdatum
18.09.2023
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus dem Libanon bzw Syrien; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und mit aktuellen Länderfeststellungen, insbesondere zur UNRWA
Rechtssatz
Mit der - vor allem auf die legale Einreise im Jahr 2012 und den Aufenthalt bis zum Jahr 2019 gestützten - Annahme einer Einreisemöglichkeit für den Beschwerdeführer in den Libanon ignoriert das BVwG den - von ihm selbst festgestellten - Sachverhalt, wonach sich die Einreisemöglichkeiten in den Libanon (auch für "PRL") seit 2018 deutlich verändert haben. Durch das Unterlassen von Ermittlungen (etwa durch eine Anfrage an die Staatendokumentation), ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht, belastet das BVwG - auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Zuordnung zur Gruppe der "PRL" bestreitet, seine Zugehörigkeit zu den "PRS" argumentiert und angibt, den Libanon im Jahr 2019 wegen der nicht verlängerten Aufenthaltsgenehmigung verlassen zu haben - sein Erkenntnis mit Willkür.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1416.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Dokumentnummer
JFR_20230918_23E01416_01