Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E2014/2022
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend eine Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauende weitere Aussprüche) mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben hinsichtlich des pflegebedürftigen Sohns
Rechtssatz
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Das BVwG stellte im fortgesetzten Verfahren (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/14/0050) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest, dass der subsidiär schutzberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin einen Behinderungsgrad von 100% aufweise, Pflegegeld der Pflegestufe 4 beziehe, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt lebe und ausschließlich von ihr betreut werde. In der rechtlichen Begründung verweist das BVwG pauschal auf die Existenz entsprechender Pflege- und Betreuungseinrichtungen und geht davon aus, dass der Sohn nicht auf die Pflege der Mutter angewiesen sei. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hat sich das BVwG aber nicht ausreichend mit der Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auseinandergesetzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise durch das Erkenntnis des BVwG auf vier Monate angehoben wurde.
Schlagworte
Kinder, Pflegegeld, Behinderte, Rückkehrentscheidung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Asylrecht / Vulnerabilität
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2014.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
JFR_20230628_22E02014_01