Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 17.979/2006 zur - von Art und Inhalt der Regelung und dem jeweiligen Sachzusammenhang abhängigen - verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Anknüpfens an formale familienrechtliche Kategorien sowie VfSlg 18.885/2009 zum dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen zukommenden weiten Beurteilungsspielraum und weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder" und beide Male des Wortes "eingetragenen" in §123 Abs3 erster Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 bzw BGBl I 139/2013 sowie des Wortes "eingetragenen" in §123 Abs3 zweiter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 bzw BGBl I 139/2013) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 17.979 aus 2006, zur - von Art und Inhalt der Regelung und dem jeweiligen Sachzusammenhang abhängigen - verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Anknüpfens an formale familienrechtliche Kategorien sowie VfSlg 18.885 aus 2009, zum dem Gesetzgeber bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen zukommenden weiten Beurteilungsspielraum und weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder" und beide Male des Wortes "eingetragenen" in §123 Abs3 erster Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2013, sowie des Wortes "eingetragenen" in §123 Abs3 zweiter Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2013,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.