Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG idF BGBl I 53/2016) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten - als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung - zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG - dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten - als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung - zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG - dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.