Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E2645/2022
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Äthiopien; mangelhafte Auseinandersetzung mit Berichten von UNHCR und Länderinformationen der Staatendokumentation zur Sicherheitslage
Rechtssatz
Das BVwG geht im vorliegenden Fall zwar davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion Oromia auf Grund des dort herrschenden hohen Sicherheitsrisikos nicht möglich sei. Jedoch sieht das BVwG keine Hindernisse für eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Addis Abeba, ohne aber in seiner Begründung auf die vom UNHCR (im März 2022) veröffentlichte Position einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher (aktuellen) Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative als der UNHCR gelangt.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2645.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JFR_20230613_22E02645_01