Die Festsetzung der Einkommensteuer für eine im August 2012 getätigte Grundstücksveräußerung erfolgte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013. Eine vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesfinanzgericht anhängig. Für die vom Antragsteller aus der Veräußerung von Grundstücken im September 2018 sowie im Dezember 2019 erzielten Einkünfte wurde jeweils Immobilienertragsteuer entrichtet. Der Antragsteller hatte auch insoweit die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer und in weiterer Folge ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu erwirken.
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes kann der Antragsteller eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim VfGH erheben und seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines - als bloß subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten - Individualantrages an den VfGH herantragen. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Beschreitung des Rechtsweges begründen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden hätte. Da dem Antragsteller damit ein zumutbarer anderer Weg offensteht, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den VfGH heranzutragen, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig.