Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Situation im Irak und insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kurde aus Kirkuk), auf Grund regelmäßiger Anschläge als angespannt zu betrachten sei. Es werde häufig von Anschlägen des sogenannten Islamischen Staates (IS) berichtet und den aktuellen Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die Aktivitäten des IS in einigen Gebieten des Gouvernements Kirkuk wieder zunähmen.
Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderinformationen (Staatendokumentation zum Irak, Oktober 2021; Irak, Kirkuk, April 2021 und zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kirkuk, April 2020; EASO-Country Guidance, Jänner 2021 sowie EASO Bericht, Oktober 2020) kann dem BVwG nicht gefolgt werden, wenn es den Herkunftsort Kirkuk für eine Rückkehr des Beschwerdeführers als hinreichend sicher erachtet.