Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten "im Falle seiner Rückkehr in den Irak" erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Diabetiker - arbeitsfähigen Mann handle, der über Familienangehörige im Irak verfüge und bei dem auf Grund seiner Arbeitserfahrungen als Goldschmied und im Autohandel davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, sich den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat wieder mit Erwerbsarbeit zu verdienen.
Das BVwG hat es jedoch unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Eine pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak wird den Anforderungen an eine am Maßstab der Art2 und 3 EMRK vorzunehmende Beurteilung der Rückkehrsituation in solchen Staaten nicht gerecht, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage instabil ist und von Provinz zu Provinz variiert.