Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass §31 Abs1 StGB nicht zur Anwendung gelangt, sollte jemand nach bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung noch einmal eine Straftat begehen, handelt er vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH innerhalb seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bei der Festlegung von Strafdrohungen. Es liegt daher insoweit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Auch eine Verletzung der anderen geltend gemachten Grundrechte durch §31 StGB kann der VfGH nicht erkennen.