Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E602/2015 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E602/2015 ua

Entscheidungsdatum

11.06.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags infolge Außerachtlassung des Vorbringens hinsichtlich der mangelnden Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan

Rechtssatz

Die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin) gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, Afghanistan unter anderem deshalb verlassen zu haben, weil ihre Tochter keine Möglichkeit gehabt habe, die Schule zu besuchen. Dieses Vorbringen wurde von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher ausgeführt: Sie habe in Khost bloß ein halbes Jahr lang die Schule besuchen können, danach sei ihr dies auf Grund der Drucksituation durch die Taliban nicht mehr möglich gewesen und sie habe sich nur noch zu Hause aufhalten können. Mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nehme sie in Österreich am normalen Unterricht teil, wobei sie sich regelmäßig mit Freunden außerhalb der Schule treffe.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als wahr und legt es der Beurteilung der Beschwerde zugrunde. In weiterer Folge geht es aber nur davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen keine "westliche Orientierung" aufwiesen und keine Verfolgungssituation behauptet hätten. Damit lässt das Bundesverwaltungsgericht das auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogene Vorbringen hinsichtlich ihrer mangelnden Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan außer Acht und berücksichtigt weder die Aussagen in den Länderberichten, wonach es in Afghanistan "wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen" gegeben habe und "Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt" werde, noch die zu dieser Frage vom VfGH und vom VwGH ergangene Rechtsprechung vergleiche VfSlg 19646 aus 2012,).

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Erkenntnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin wendet.

Entscheidungstexte

  • E602/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2015 E602/2015 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E602.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Dokumentnummer

JFR_20150611_15E00602_01

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