Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für U218/2014 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

U218/2014 ua

Entscheidungsdatum

23.02.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin aufgrund grober Begründungsmängel sowie der mj Zweitbeschwerdeführerin mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der Situation von Mädchen in Afghanistan

Rechtssatz

Der AsylGH geht betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin) auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für die Erstbeschwerdeführerin kein persönliches Problem "dargestellt hätte oder darstellen würde" und dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine westlich orientierte Frau handle. Begründend wird dazu lediglich ausgeführt, die persönliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin lasse nicht den Schluss zu, dass sich die persönliche Einstellung und Wertehaltung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientieren würde. Das habe sich auch aus "ihren sonstigen Angaben sowie auf Grund ihres persönlichen Auftretens" ergeben.

Der AsylGH hat Feststellungen "Zur Situation der Frauen in Afghanistan" und zu "Frauen mit bestimmten Profilen" getroffen. Insofern er aber die Feststellung trifft, dass die Erstbeschwerdeführerin keine westlich orientierte Frau ist, reichen die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht aus, um dieses Ergebnis zu decken. Damit ist die Feststellung zur westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin mit groben Begründungsmängeln behaftet.

Der AsylGH ist aber weder bei der Befragung der Erstbeschwerdeführerin auf die Situation der Mädchen in Afghanistan eingegangen, noch hat er die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Rahmen mündlichen Verhandlung zu ihrer konkreten Situation als Mädchen in Afghanistan befragt. Dies obgleich in einer Stellungnahme behauptet wurde, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um ein 12-jähriges Mädchen handle, das "unzweifelhaft westlich orientiert und aufgewachsen" ist. Was das eigene Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin angeht, hat der AsylGH bloß darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht ausreiche. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen ist nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • U218/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.02.2015 U218/2014 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:U218.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Dokumentnummer

JFR_20150223_14U00218_01

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