Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht in Bezug auf den Standort des Gewerbebetriebes noch eine gewerbe- oder baurechtliche Vorschrift räumt eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot für Kraftfahrzeuge berührt würde. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das für Kraftfahrzeuge geltende Fahrverbot im Zeitraum von 22.12.2013 bis 18.04.2014 jeweils von Sonntag bis Freitag in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr gegolten hat und die Zufahrt zum Betrieb der Antragstellerin in der übrigen Zeit möglich war.
Die behaupteten Auswirkungen des Fahrverbotes aus der Position der Antragstellerin als Inhaberin ihres Betriebs erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen einer an die Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm.