Unzulässigkeit des Antrags betr die ProstitutionsV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17.04.2008 in der geltenden Fassung, da - sofern der Antragsteller beabsichtigt, in dem im Antrag bezeichneten Geschäftslokal ein Bordell zu betreiben - es ihm jedenfalls zumutbar ist, hiefür gemäß den §4 ff Oö SexualdienstleistungsG eine Bewilligung einzuholen. Er hat sohin die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, den er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs beim VfGH bekämpfen kann.
Die (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur dann zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde. Sofern der Antragsteller aber beabsichtigt, das bezeichnete Geschäftslokal in Bestand zu geben, greift die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.
Unzulässigkeit auch der auf Art140 B-VG gestützten Anträge betr eine bereits außer Kraft getretene Verordnungsermächtigung, eine Verordnungsermächtigung und eine Übergangsbestimmung; im Übrigen keine Darlegung, aus welchem Grund die Übergangsbestimmung des §19 Abs3 Oö SexualdienstleistungsG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift.