Punkt 2. und der erste und zweite Satz des Punktes 4. im Text des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hard vom 15.03.79 werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Vlbg RaumplanungsG schreibt keine Mindestgröße des von einer Widmung erfaßten Gebietes vor. Es ist daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch verhältnismäßig kleinräumige Widmungseinheiten vorzusehen.
Wenn der Verordnungsgeber bei der vorausschauenden planmäßigen Gestaltung eines Gebietes dieses Gebiet als Wohngebiet verwendet sehen will, kann er aber nicht - wie hier - zugleich die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze durch Schaffung zahlreicher Mischgebiets-"Inseln" (noch dazu mit im einzelnen variabler Gestaltung und Größe) in extensiver Weise durchbrechen. Die bekämpfte Regelung des Punktes 2. widerspricht jedenfalls der in §14 Abs1 Vlbg RaumplanungsG geforderten "gesonderten" Festlegung der verschiedenen Kategorien von Bauflächen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Gestaltung dieser Flächen in den - hier relevanten - Absätzen 3 und 4 dieses Paragraphen.
Die durch Punkt 2. bewirkte Vermischung zweier Widmungsarten und die ermöglichte Verfälschung des Charakters eines Wohngebietes wird durch die in Punkt 4. eingeräumte Möglichkeit der faktischen Vergrößerung des Mischgebietes im Wohngebiet noch verstärkt.