Das Grundstück wird zwar im Einzelfall von Schifahrern befahren, von einer Schipiste (so lautet die Sonderwidmung), deren typische Kennzeichen eine relativ häufige Benützung sowie eine entsprechende Präparierung sind, kann aber keine Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich daher der Auffassung der Aufsichtsbehörde an, daß das genannte Grundstück bis heute nicht entsprechend seiner Widmung verwendet worden ist. Es trifft sicherlich zu, daß sich der Gemeinderat dieses Grundstück als "Reserve" für eine zu errichtende Piste sichern will. Die Gemeinde hat aber den in §16 Abs5 Tir RaumOG festgelegten Zeitraum von (ohnehin) 10 Jahren ungenützt verstreichen lassen.
Die Sonderwidmung eines Grundstücks als Sonderfläche im Freiland, Schipiste, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Sölden vom 14.07.81 ist daher gesetzwidrig (geworden) und wegen Verstoßes gegen §16 Abs5 Tir RaumOG aufzuheben.