Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für V36/92

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

13410

Geschäftszahl

V36/92

Entscheidungsdatum

23.03.1993

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Sölden vom 14.07.81
Tir RaumOG §16 Abs5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans betreffs Widmung eines Grundstücks als Sonderfläche im Freiland, Schipiste wegen mehr als zehnjähriger widmungsfremder Verwendung

Rechtssatz

Das Grundstück wird zwar im Einzelfall von Schifahrern befahren, von einer Schipiste (so lautet die Sonderwidmung), deren typische Kennzeichen eine relativ häufige Benützung sowie eine entsprechende Präparierung sind, kann aber keine Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich daher der Auffassung der Aufsichtsbehörde an, daß das genannte Grundstück bis heute nicht entsprechend seiner Widmung verwendet worden ist. Es trifft sicherlich zu, daß sich der Gemeinderat dieses Grundstück als "Reserve" für eine zu errichtende Piste sichern will. Die Gemeinde hat aber den in §16 Abs5 Tir RaumOG festgelegten Zeitraum von (ohnehin) 10 Jahren ungenützt verstreichen lassen.

Die Sonderwidmung eines Grundstücks als Sonderfläche im Freiland, Schipiste, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Sölden vom 14.07.81 ist daher gesetzwidrig (geworden) und wegen Verstoßes gegen §16 Abs5 Tir RaumOG aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • V 36/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.03.1993 V 36/92

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Sonderflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V36.1992

Dokumentnummer

JFR_10069677_92V00036_01

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