Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24.06.88, Pr.Zl. 1797/88 (Plandokument Nr. 6040), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Gemeinderat hätte nicht im Sinne des gegenüber dem aufgelegten Entwurf geänderten Magistratsantrages beschließen, sondern eine neuerliche Auflage des inhaltlich umgestalteten Entwurfs veranlassen müssen. Das Gebiet des in Prüfung stehenden Plandokumentes umfaßt ungefähr 29 ha, wovon die sog. Körnerschlösselgründe insgesamt etwa 5 ha ausmachen. Die angefochtene Verordnung sieht gegenüber dem aufgelegten Entwurf die Bebauung von etwa der Hälfte dieser Grundfläche, also von rd. 2,5 ha, vor. Die zusätzlich geschaffene Baufläche in diesem Ausmaß bildet im Verhältnis zur Gesamtbaufläche des Planungsgebietes einen derart hohen Anteil an Bauland, daß nicht mehr von der bloßen Änderung eines Entwurfes, sondern bereits von einem neuen Entwurf gesprochen werden muß (vgl. VfSlg. 8697/1979).Der Gemeinderat hätte nicht im Sinne des gegenüber dem aufgelegten Entwurf geänderten Magistratsantrages beschließen, sondern eine neuerliche Auflage des inhaltlich umgestalteten Entwurfs veranlassen müssen. Das Gebiet des in Prüfung stehenden Plandokumentes umfaßt ungefähr 29 ha, wovon die sog. Körnerschlösselgründe insgesamt etwa 5 ha ausmachen. Die angefochtene Verordnung sieht gegenüber dem aufgelegten Entwurf die Bebauung von etwa der Hälfte dieser Grundfläche, also von rd. 2,5 ha, vor. Die zusätzlich geschaffene Baufläche in diesem Ausmaß bildet im Verhältnis zur Gesamtbaufläche des Planungsgebietes einen derart hohen Anteil an Bauland, daß nicht mehr von der bloßen Änderung eines Entwurfes, sondern bereits von einem neuen Entwurf gesprochen werden muß vergleiche VfSlg. 8697 aus 1979,).