Der Satzteil "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 09.10.84, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 06.05.86, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Es widerspricht §5 Abs5 des Vlbg BauG, wenn der Bebauungsplan die Baubehörde ermächtigt, Abweichungen von der mittels Verordnung generell festgesetzten Baunutzungszahl zuzulassen.
Gemäß §26 Abs3 Vlbg RaumplanungsG sind die Bebauungsgrundlagen, soweit es nach §26 Abs2 leg.cit. erforderlich ist, durch den Bebauungsplan festzulegen. Der Umstand, daß der Bebauungsplan in diesem Fall von Gesetzes wegen die Bebauungsgrundlagen selbst (endgültig) festzulegen hat, hat notwendig die Gesetzwidrigkeit der im Bebauungsplan - einer Verordnung - enthaltenen Ermächtigung, von den Festlegungen des Bebauungsplanes im Einzelfall abzuweichen, zur Folge, unabhängig davon, ob es sich um nur geringfügige Abweichungen handelt oder durch die Abweichung der Zweck des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Regelung, die die Baubehörde ermächtigt, im Einzelfall von den im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen (hier: dem Maß der baulichen Nutzung) abzuweichen, bedürfte eines - hinreichend determinierten (vgl. VfSlg. 12932/1991) - Gesetzes im formellen Sinn.Gemäß §26 Abs3 Vlbg RaumplanungsG sind die Bebauungsgrundlagen, soweit es nach §26 Abs2 leg.cit. erforderlich ist, durch den Bebauungsplan festzulegen. Der Umstand, daß der Bebauungsplan in diesem Fall von Gesetzes wegen die Bebauungsgrundlagen selbst (endgültig) festzulegen hat, hat notwendig die Gesetzwidrigkeit der im Bebauungsplan - einer Verordnung - enthaltenen Ermächtigung, von den Festlegungen des Bebauungsplanes im Einzelfall abzuweichen, zur Folge, unabhängig davon, ob es sich um nur geringfügige Abweichungen handelt oder durch die Abweichung der Zweck des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Regelung, die die Baubehörde ermächtigt, im Einzelfall von den im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen (hier: dem Maß der baulichen Nutzung) abzuweichen, bedürfte eines - hinreichend determinierten vergleiche VfSlg. 12932 aus 1991,) - Gesetzes im formellen Sinn.
(Anlaßfall: E v 01.03.94, B145/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).