Zulässigkeit der Staatshaftungklage.
Die behauptete unkorrekte Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie (Widerspruch des §23b WertpapieraufsichtsG zu Art2 und Art4 der Richtlinie; Begriff "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" enger gefasst als in der Richtlinie vorgesehen) wäre unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen.
Abweisung der Klage infolge Verjährung des Staatshaftungsanspruches.
Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des AHG für Staatshaftungsansprüche in Ermangelung eigener Verjährungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht (vgl VfSlg 17576/2005).Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des AHG für Staatshaftungsansprüche in Ermangelung eigener Verjährungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht vergleiche VfSlg 17576 aus 2005,).
Dem Kläger waren spätestens seit dem 01.12.04 alle Umstände (Konkurseröffnung und Umfang der Konzession des Finanzdienstleisters, bei dem der Kläger Geld investiert hatte; Mitglieder der Anlegerentschädigungseinrichtung aus dem Firmenbuch ersichtlich) bekannt, die für die Geltendmachung des Staatshaftungsanspruches von Bedeutung sind, womit der Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.
Durch Finanzprokuratur abgegebene Verjährungsverzichte nicht maßgeblich: der erste war zum Zeitpunkt der Einbringung der ersten Staatshaftungsklage nicht mehr aufrecht; interpretative Ausdehnung des (eindeutig) auf Amtshaftungsklagen bezogenen - zweiten - Verjährungsverzichts der Finanzprokuratur auf andere Rechtstitel nicht zulässig.
Zudem auch keine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Einbringung der ersten - unzulässigen - Staatshaftungsklage (zu B v 11.03.09, A17/08).