Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bartholomäberg vom 19.07.04, soweit für ein Grundstück die Widmung "Freifläche - Freihaltegebiet" festgelegt wird.
Die Argumente der Landesregierung, wonach die Lage des Grundstückes eine Bebauung zu Wohnzwecken ausschließe und es sich bei der Änderung lediglich um eine "Fehlerkorrektur" der vormaligen Widmung gehandelt habe, vermögen die Einhaltung der gesetzlich gebotenen Vorschriften, insbesondere jene gemäß §21 Abs4 Vlbg RaumplanungsG, wonach die von der Umwidmung betroffenen Liegenschaftseigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich zu verständigen sind, nicht zu ersetzen.
Anlassfall B1491/08, E v 02.10.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.