Im Sinne der Bietergleichbehandlung kann daher nur jener Bewilligungsstand Grundlage der Angebotserstellung sein, der zur Zeit der Angebotserstellung aufrecht war. Andernfalls hätten einzelne Bieter, die über besonderes Wissen verfügen, Vorteile gegenüber anderen Bietern. Dadurch wäre der nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens einzuhaltende freie und lautere Wettbewerb beeinträchtigt.