Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0019-BVA/10/2012-35

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0019-BVA/10/2012-35

Entscheidungsdatum

03.05.2012

Rechtssatz

Im Sinne der Bietergleichbehandlung kann daher nur jener Bewilligungsstand Grundlage der Angebotserstellung sein, der zur Zeit der Angebotserstellung aufrecht war. Andernfalls hätten einzelne Bieter, die über besonderes Wissen verfügen, Vorteile gegenüber anderen Bietern. Dadurch wäre der nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens einzuhaltende freie und lautere Wettbewerb beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundlage der Angebotserstellung;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012

Dokumentnummer

VERGR_20120503_N_0019_BVA_10_2012_35_02

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