Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes des Antragstellers stellt im Nachprüfungsverfahren zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung eine Vorfrage dar. Wurde das Angebot des Antragstellers zu Recht ausgeschieden, sodass dieses für eine Zuschlagserteilung von vornherein nicht in Betracht kam, ist die Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung zu verneinen.