Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird. Gleiches muss für die Erschwernis oder Behinderung eines Nachprüfungsantrages gegen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gelten.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird. Gleiches muss für die Erschwernis oder Behinderung eines Nachprüfungsantrages gegen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gelten.