Hinreichend konkrete Einwände einer Verfahrenspartei - auch des Auftraggebers, der den Bieter nicht selbst ausgeschieden hat - verpflichten die Rechtsschutzbehörde dazu, im Rahmen der Überprüfung der Antragslegitimation, insbesondere der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095; 28.5.2008, 2007/04/0232 und 0233 mwN; ebenso BVA 16.6.2009, N/0030- BVA/04/2009-41).