Die Begriffsbestimmung des § 2 Z 15 BVergG 2006 hat nicht das Telefax, sondern die Übermittlung auf anderen elektronischen Wegen wie E-Mail vor Augen.Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2006 hat nicht das Telefax, sondern die Übermittlung auf anderen elektronischen Wegen wie E-Mail vor Augen.