Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0098-BVA/13/2009-25

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0098-BVA/13/2009-25

Entscheidungsdatum

19.10.2009

Rechtssatz

Wesentlich für eine dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechende Vergabe ist insbesondere der Grundsatz, dass die Namen und die Anzahl der Bewerber bei Ausschreibungen gegenüber anderen Bewerbern geheimzuhalten sind und dass insbesondere Auskünfte über den Inhalt der eingereichten Angebote weder Bietern noch Dritten gegeben werden dürfen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

VERGR_20091019_N_0098_BVA_13_2009_25_01

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