Vergabekontrollbehörden

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Rechtssatz für N/0108-BVA/13/2007-33

Entscheidende Behörde

Bundesvergabeamt

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

N/0108-BVA/13/2007-33

Entscheidungsdatum

20.12.2007

Rechtssatz

Es kommt bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicher Weise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009

Dokumentnummer

VERGR_20071220_N_0108_BVA_13_2007_33_01

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